FAA erlässt Notstandsverordnung: US-Zivilluftfahrt für Libyen

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Geschrieben von Linda Hohnholz

Das FAA ist besorgt über die zunehmenden Spannungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Konflikt um die Kontrolle der Hauptstadt Tripolis. Libyen Die Streitkräfte der Nationalen Armee (LNA) haben Operationen zur Übernahme der Kontrolle über Tripolis, einschließlich des internationalen Flughafens Tripolis, aufgenommen. Die in Tripolis ansässige Regierung des Nationalen Abkommens (GNA) hat mit Unterstützung von Milizen Gegenangriffe durchgeführt, einschließlich taktischer Luftangriffe auf LNA-Streitkräfte. LNA hat eine Militärzone erklärt und droht, in Westlibyen operierende Flugzeuge abzuschießen.

Sowohl die GNA als auch die vorrückenden LNA-Streitkräfte haben Zugang zu fortschrittlichen tragbaren Luftverteidigungssystemen (MANPADS) und wahrscheinlich zu Flugabwehrartillerie. Diese bodengestützten Waffensysteme stellen ein Risiko für Flugzeuge dar, jedoch nur in Höhen unter FL300. Die LNA-Streitkräfte verfügen über taktische Flugzeuge, die in der Lage sind, Flugzeuge in Höhen über und über FL300 innerhalb der selbsterklärten Militärzone in Westlibyen abzufangen, was ein versehentliches Risiko für Operationen der Zivilluftfahrt in Westlibyen darstellen kann. Während die Bedrohung durch taktische LNA-Flugzeuge wahrscheinlich für GNA-Militärflugzeuge bestimmt ist, bleibt ein versehentliches Risiko für die Zivilluftfahrt in allen Höhenlagen aufgrund möglicher Fehlkalkulationen oder falscher Identifizierung bestehen. Dieses Risiko erfordert ein Flugverbot in allen Höhen für das in diesem NOTAM angegebene geografische Gebiet.

Das KICZ-Verbot NOTAM A0012 / 19 wurde von der FAA herausgegeben und enthält Hintergrundinformationen zur US-Zivilluftfahrt für Libyen:

KICZ A0012 / 19 - SICHERHEIT .. VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA FLUGVERBOT GEGEN BESTIMMTE FLÜGE IM GEBIET UND LUFTRAUM VON LIBYEN

ALLE FLUGBETRIEBE IM GEBIET UND IM LUFTRAUM VON LIBYEN DURCH DIE IN ABSATZ A UNTEN BESCHRIEBENEN PERSONEN SIND IN ALLEN HÖHEN VON WESTEN VON 17 GRAD OSTEN LANGZEIT UND NORDEN VON 29 GRAD NORDLATITUDE BIS DURCHSCHNITT BIS DURCH BIS ZUM DURCHSCHNITT BIS DURCH BIS ZUM DURCH BIS ZUM BIS ZUM BIS ZUM BIS ZUM BIS ZUM BIS ZUM BIS ZUM ZUM BIS ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM ZUM DER LIBYA. DIESES FLUGVERBOT GILT ZUR BESONDEREN BUNDESFLUGVORSCHRIFT (SFAR) NR. 112- VERBOT GEGEN BESTIMMTE FLÜGE IN DER TRIPOLI FIR (HLLL), DIE IN DER WIRKUNG BLEIBEN. DIESES NOTAM WIRD BIS ZU DIESEM ZEITPUNKT WIE TITEL 14, CODE DER BUNDESVORSCHRIFTEN, ABSCHNITT 91.1603, SFAR NR. 112 IST AKTUALISIERT.

  1. ANWENDBARKEIT. DIESES NOTAM GILT FÜR: ALLE US-LUFTTRÄGER UND KOMMERZIELLE BETREIBER; ALLE PERSONEN, DIE DIE PRIVILEGIEN EINES VON DER FAA AUSGESTELLTEN FLUGZEUGZERTIFIKATS ÜBEN, MIT AUSNAHME DIESER PERSONEN, DIE US-REGISTRIERTE FLUGZEUGE FÜR EINEN AUSLÄNDISCHEN LUFTTRÄGER BETRIEBEN; UND ALLE IN DEN VEREINIGTEN STAATEN REGISTRIERTEN BETREIBER VON FLUGZEUGEN, AUSSER, WENN DER BETREIBER DIESES FLUGZEUGS EIN AUSLÄNDISCHER LUFTTRÄGER IST.
  1. ERLAUBTE BETRIEBE. THIS NOTAM NICHT Personen wieder in Absatz a BESCHRIEBENEN (ANWENDBARKEIT) Dirigierverbot FLIGHT OPERATIONS in der oben genannten Bereich, wenn SOLCHE OPERATIONS entweder mit Zustimmung der FAA oder durch eine Abweichung Befreiung durch eine andere Agentur der Vereinigten Staaten Regierung zugelassen oder SONSTIGE GENEHMIGUNG DES FAA-ADMINISTRATORS. BETREIBER MÜSSEN DAS FAA WASHINGTON OPERATIONS CENTER unter der Nummer 202-267-3333 anrufen, um die Koordinierung für die FAA-Genehmigung zur Durchführung von Operationen einzuleiten.
  1. NOTFALLSITUATIONEN. IN EINEM NOTFALL, DER SOFORTIGE ENTSCHEIDUNG UND MASSNAHMEN FÜR DIE SICHERHEIT DES FLUGES ERFORDERT, KANN DER BEFEHL EINES FLUGZEUGS VON DIESEM NOTAM IN DEM VON DIESEM NOTFALL ERFORDERLICHEN UMFANG abweichen.

DIESES NOTAM IST EIN NOTFALL, DER NACH 49 USC 40113 (A) UND 46105 (C) ERTEILT WIRD. SFC - UNL; 06 APR 18:15 2019 BIS PERM. ERSTELLT: 06 APR 18:14 2019

WAS SIE AUS DIESEM ARTIKEL MITNEHMEN KÖNNEN:

  • THIS NOTAM DOES NOT PROHIBIT PERSONS DESCRIBED IN PARAGRAPH A (APPLICABILITY) FROM CONDUCTING FLIGHT OPERATIONS IN THE ABOVE NAMED AREA WHEN SUCH OPERATIONS ARE AUTHORIZED EITHER BY ANOTHER AGENCY OF THE UNITED STATES GOVERNMENT WITH THE APPROVAL OF THE FAA OR BY A DEVIATION, EXEMPTION, OR OTHER AUTHORIZATION ISSUED BY THE FAA ADMINISTRATOR.
  • ALL FLIGHT OPERATIONS IN THE TERRITORY AND AIRSPACE OF LIBYA BY THE PERSONS DESCRIBED IN PARAGRAPH A BELOW ARE PROHIBITED AT ALL ALTITUDES FROM WEST OF 17 DEGREES EAST LONGITUDE AND NORTH OF 29 DEGREES NORTH LATITUDE UNTIL FURTHER ADVISED DUE TO THE ONGOING MILITARY CONFLICT IN LIBYA.
  • IN EINEM NOTFALL, DER SOFORTIGE ENTSCHEIDUNG UND MASSNAHMEN FÜR DIE SICHERHEIT DES FLUGES ERFORDERT, KANN DER BEFEHL EINES FLUGZEUGS VON DIESEM NOTAM IN DEM VON DIESEM NOTFALL ERFORDERLICHEN UMFANG abweichen.

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Über den Autor

Linda Hohnholz

Chefredakteur für eTurboNews mit Sitz im eTN-Hauptquartier.

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